Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind
Vorwort
§ 1 § 1*) Landesraumpläne
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind nicht erforderlich bei Änderungen von
a) Landesraumplänen über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren, mit denen das Höchstausmaß der Verkaufsflächen um bis zu 300 m² verändert wird;
b) Landesraumplänen, mit denen überörtliche Freiflächen erweitert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019
§ 2 § 2*) Räumlicher Entwicklungsplan
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 gelten bei der Änderung eines räumlichen Entwicklungsplanes sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2019
§ 3 § 3*) Flächenwidmungspläne
(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind jedenfalls nicht erforderlich bei
a) Widmungen, die ausschließlich der Anpassung des Flächenwidmungsplanes an einen rechtmäßigen Baubestand dienen;
b) Widmungen, sofern im Vergleich zur bisherigen Widmung das zulässige Ausmaß der Störungen nicht größer ist;
c) Widmungen von Freihaltegebieten;
d) Widmungen von Verkehrsflächen;
e) Widmungen besonderer Flächen für sonstige Handelsbetriebe, mit denen das Höchstausmaß der zulässigen Verkaufsflächen um bis zu 300 m² verändert wird;
f) Widmungen, die mit Landesraumplan für zulässig erklärt wurden.
(2) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind, ausgenommen in den Fällen der Abs. 3 und 4, nicht erforderlich bei
a) Widmungen innerhalb der äußeren Siedlungsränder (§ 2 Abs. 3 lit. h des Raumplanungsgesetzes);
b) Widmungen von Bauflächen, Bauerwartungsflächen, Sondergebieten und Vorbehaltsflächen unmittelbar anschließend an den äußeren Siedlungsrand bis zu einer Größe von 2 ha;
c) Widmungen von Sondergebieten außerhalb der äußeren Siedlungsränder bis zu einer Größe von 25 m²;
d) Widmungen von Landwirtschaftsgebieten.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich bei
a) folgenden Widmungen nach Abs. 2 lit. a:
1. Widmungen besonderer Flächen für sonstige Handelsbetriebe;
Abs. 1 lit. e bleibt unberührt;
2. Widmungen von Betriebsgebiet Kategorie II und Widmungen von Sondergebieten oder Vorbehaltsflächen, die aufgrund der von ihnen verursachten Störungen mit denen eines Betriebsgebietes Kategorie II vergleichbar sind, falls die gewidmeten Flächen größer als 2 ha sind;
b) Widmungen nach Abs. 2 lit. a bis d, sofern davon ein Europaschutzgebiet betroffen ist;
c) Widmungen nach Abs. 2 lit. a bis c, sofern davon ein sonstiges Schutzgebiet nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, die Alpinregion, Auwälder, Feuchtgebiete, Magerwiesen, Objektschutzwälder nach § 27 des Forstgesetzes 1975, Wasserschutz- oder Wasserschongebiete nach den §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 betroffen sind;
d) Widmungen nach Abs. 2 lit. d, sofern davon ein sonstiges Schutzgebiet nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, die Alpinregion, Auwälder, Feuchtgebiete, Magerwiesen, Objektschutzwälder nach § 27 des Forstgesetzes 1975, Wasserschutz- oder Wasserschongebiete nach den §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 betroffen sind, und die Fläche größer als 2 ha ist.
(4) Abweichend von Abs. 2 ist eine Umweltprüfung erforderlich, wenn
a) ein Europaschutzgebiet betroffen und die gewidmete Fläche größer als 2 ha ist und keine Widmung als Freihaltegebiet oder Verkehrsfläche erfolgt oder
b) eine Widmung als Baufläche, ausgenommen Wohngebiet, oder als Sondergebiet erfolgt und die gewidmete Fläche größer als 4 ha ist oder
c) Zonen nach § 14 Abs. 7 des Raumplanungsgesetzes festgelegt werden oder
d) eine Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3 ergibt, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
(5) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 lit. a Z. 2 und d oder Abs. 4 lit. a und b überschritten wird, sind gleichartige Widmungen der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019
§ 4 § 4*) Sperrverordnungen über publikumsintensive Veranstaltungsstätten
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Verordnungen nach § 16c des Raumplanungsgesetzes nicht erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019, 20/2024
§ 5 § 5*) Bebauungspläne
(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Bebauungsplänen nicht erforderlich.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich, wenn
a) für eine zusammenhängende Fläche von mehr als 4 ha eine Baunutzungszahl (§ 4 der Baubemessungsverordnung) von mehr als 200 festgelegt wird oder
b) auf einer zusammenhängenden Fläche oder für eine Anlage mehr als 1000 Stellplätze vorgesehen sind oder
c) bauliche Maßnahmen nach § 14 Abs. 7 des Raumplanungsgesetzes festgelegt werden.
(3) Wenn die Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 2 ergibt, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, hat auch eine Umweltprüfung zu erfolgen.
(4) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 2 lit. a oder b überschritten wird, sind gleichartige Bebauungspläne der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019, 20/2024
§ 6 § 6*) Inkrafttretensbestimmung
Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, LGBl.Nr. 11/2019, tritt am 1. März 2019 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2019