LandesrechtVorarlbergVerordnungenPläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind§ 5

§ 5§ 5*)Bebauungspläne

In Kraft seit 27. Februar 2024
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(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Bebauungsplänen nicht erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich, wenn

a) für eine zusammenhängende Fläche von mehr als 4 ha eine Baunutzungszahl (§ 4 der Baubemessungsverordnung) von mehr als 200 festgelegt wird oder

b) auf einer zusammenhängenden Fläche oder für eine Anlage mehr als 1000 Stellplätze vorgesehen sind oder

c) bauliche Maßnahmen nach § 14 Abs. 7 des Raumplanungsgesetzes festgelegt werden.

(3) Wenn die Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 2 ergibt, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, hat auch eine Umweltprüfung zu erfolgen.

(4) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 2 lit. a oder b überschritten wird, sind gleichartige Bebauungspläne der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019, 20/2024

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