§ 4 § 4*)Sperrverordnungen über publikumsintensive Veranstaltungsstätten — Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Verordnungen nach § 16c des Raumplanungsgesetzes nicht erforderlich.