§ 4 § 4*)Sperrverordnungen über publikumsintensive Veranstaltungsstätten — Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind
Rückverweise
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Verordnungen nach § 16c des Raumplanungsgesetzes nicht erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019, 20/2024
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