Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind nicht erforderlich bei Änderungen von
a) Landesraumplänen über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren, mit denen das Höchstausmaß der Verkaufsflächen um bis zu 300 m² verändert wird;
b) Landesraumplänen, mit denen überörtliche Freiflächen erweitert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019
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