LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Raumplanungsbeirat

Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Raumplanungsbeirat

In Kraft seit 23. Mai 1974
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§ 1 § 1*) Einberufung der Sitzungen

(1) Der Raumplanungsbeirat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich und im Übrigen nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.

(2) Der Einladung, die mindestens acht Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, ist die Tagesordnung anzuschließen. Im Falle der Verhinderung ist die Einladung unverzüglich an das Ersatzmitglied weiterzuleiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017

§ 2 § 2*) Sachverständige und Auskunftspersonen

Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017

§ 3 § 3*) Beschlussfassung

Der Raumplanungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende und die nach § 2 beigezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017

§ 4 § 4*) Niederschrift, Kanzleigeschäfte

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.

(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Raumplanungsbeirates zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Raumplanungsbeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017

§ 5 § 5*) Ausschüsse

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse kann der Landesraumplanungsbeirat nach Bedarf Ausschüsse einsetzen.

(2) Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern nicht der Raumplanungsbeirat den Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.

(3) Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangen. Im Übrigen gelten für Ausschüsse die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 2 bis 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017

§ 6 § 6*) Entschädigung der Mitglieder

Den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl.Nr. 33/2015, in der jeweils geltenden Fassung.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017

§ 7 § 7*) Inkrafttreten

Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung für den Raumplanungsbeirat, LGBl.Nr. 20/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017