(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.
(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Raumplanungsbeirates zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
(3) Die Kanzleigeschäfte des Raumplanungsbeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017
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