(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse kann der Landesraumplanungsbeirat nach Bedarf Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern nicht der Raumplanungsbeirat den Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.
(3) Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangen. Im Übrigen gelten für Ausschüsse die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 2 bis 4 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017
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