(1) Der Raumplanungsbeirat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich und im Übrigen nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.
(2) Der Einladung, die mindestens acht Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, ist die Tagesordnung anzuschließen. Im Falle der Verhinderung ist die Einladung unverzüglich an das Ersatzmitglied weiterzuleiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017
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