§ 3 § 3*)Beschlussfassung — Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Raumplanungsbeirat
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Der Raumplanungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende und die nach § 2 beigezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2017
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