LandesrechtVorarlbergVerordnungenSozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

In Kraft seit 20. Juli 2007
Up-to-date

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1*) Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung, die Anerkennung von Ausbildungen sowie die Anrechnung von Ausbildungsteilen zu den Sozialbetreuungsberufen nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz.

(2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/2018

2. Abschnitt Ausbildung

§ 2 Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Diplom-Sozialbetreuerin

§ 2

(1) Die Ausbildung umfasst 1.800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.800 Stunden berufseinschlägige praktische Ausbildung.

(2) Aus der Anlage 1 dieser Verordnung ergeben sich die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung.

(3) Den Abschluss der Ausbildung für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen bildet eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem jeweiligen Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfeldes, und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau. Voraussetzung für den Abschluss ist die positive Beurteilung der Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung.

(4) Alle zwei Jahre ab Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an berufseinschlägiger Fortbildung zu absolvieren.

§ 3 Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin

§ 3

(1) Die Ausbildung umfasst 1.200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.200 Stunden berufseinschlägige praktische Ausbildung.

(2) Aus der Anlage 2 dieser Verordnung ergeben sich die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung.

(3) Alle zwei Jahre ab Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an berufseinschlägiger Fortbildung zu absolvieren.

§ 4 Ausbildung zum Heimhelfer und zur Heimhelferin

§ 4

(1) Die Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden berufseinschlägige praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung.

(2) Aus der Anlage 3 dieser Verordnung ergeben sich die zu absolvierenden Inhalte und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung.

(3) Die theoretische Ausbildung ist zu beurteilen. Die Beurteilung kann lauten auf "mit Erfolg bestanden" oder auf "nicht bestanden".

(4) 120 Stunden der praktischen Ausbildung sind im ambulanten Bereich, 80 Stunden sind im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren. Die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion sind mit umfasst.

(5) Die Beurteilung in der praktischen Ausbildung obliegt der praxisbetreuenden Lehrkraft. Diese hat dazu die Stellungnahme der betreffenden Praxiseinrichtung einzuholen.

(6) Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die positive Beurteilung der theoretischen und der praktischen Ausbildung.

(7) Alle zwei Jahre ab Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an berufseinschlägiger Fortbildung zu absolvieren.

3. Abschnitt Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 5 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen als Ersatz für die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin

§ 5

(1) Ein deutsches Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflege nach der deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Altenarbeit im Sinne des § 2 lit. a Z. 1 des Sozialbetreuungsberufegesetzes, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nachgewiesen werden kann.

(2) Ein Zeugnis über den Abschluss einer österreichischen Fachschule für Familienhelferinnen gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Familienarbeit im Sinne des § 2 lit. a Z. 2 des Sozialbetreuungsberufegesetzes, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nachgewiesen werden kann.

(3) Ein Zeugnis über den Abschluss einer österreichischen Fachschule für Familienhilfe und Pflegehilfe gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Familienarbeit im Sinne des § 2 lit. a Z. 2 des Sozialbetreuungsberufegesetzes.

(4) Ein Zeugnis über den Abschluss einer Diplomausbildung an einer österreichischen Lehranstalt für heilpädagogische Berufe gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung im Sinne des § 2 lit. a Z. 3 und Z. 4 des Sozialbetreuungsberufegesetzes, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nachgewiesen werden kann.

(5) Ein Zeugnis über den Abschluss einer Diplomausbildung an einer österreichischen Lehranstalt für heilpädagogische Berufe gilt in Verbindung mit einem Zeugnis über das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" als Ersatz für die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung im Sinne des § 2 lit. a Z. 4 des Sozialbetreuungsberufegesetzes.

§ 6 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen als Ersatz für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin

§ 6

(1) Ein Zeugnis über den Abschluss einer österreichischen Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Altenarbeit im Sinne des § 2 lit. b Z. 1 des Sozialbetreuungsberufegesetzes.

(2) Ein Zeugnis über den Abschluss des Basismoduls an einer österreichischen Lehranstalt für heilpädagogische Berufe gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit im Sinne des § 2 lit. b Z. 2 des Sozialbetreuungsberufegesetzes, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nachgewiesen werden kann.

§ 7 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen als Ersatz für die Ausbildung zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin

§ 7

Ein Zeugnis über den Abschluss des Basismoduls an einer österreichischen Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder ein Zeugnis über den Abschluss des Kurses in Betreuungshilfe bei der Betreuungseinrichtung "AquaMühle" gilt in Verbindung mit einem Zeugnis über das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" als Ersatz für die Ausbildung zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin im Sinne des § 2 lit. c des Sozialbetreuungsberufegesetzes.

4. Abschnitt Anrechnung von Ausbildungsteilen

§ 8 § 8*) Anrechnung von Modulen, Prüfungen und Praktika

(1) Teile von Ausbildungen (Module, Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen

a) einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder

b) einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf oder

c) eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums

erfolgreich absolviert wurden, sind auf Antrag auf die entsprechenden Module einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz durch die Leitung der anerkannten Ausbildungseinrichtung anzurechnen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen und Praktika nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz und dieser Verordnung gleichwertig sind.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Ausbildungsteile (Module, Prüfungen und Praktika), die in EWR-Vertragsstaaten, in der Schweiz oder in Drittstaaten im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf oder eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden.

(3) Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und/oder praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern bzw. zur Absolvierung der jeweiligen Praktika.

(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung ist nicht zulässig.

(5) Wird ein Antrag auf Anrechnung von Ausbildungsteilen durch die Leitung der anerkannten Ausbildungseinrichtung abgelehnt, kann eine bescheidmäßige Feststellung über die Anrechnungen der Module, Prüfungen und Praktika durch die Landesregierung beantragt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/2018

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

Anl. 1

Ausbildungsmodule für die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Diplom-Sozialbetreuerin:

1. Persönlichkeitsbildung 340 Unterrichtseinheiten
(Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 460 Unterrichtseinheiten)
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplom-
ausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
2. Sozialbetreuung/allgemein 200 Unterrichtseinheiten
3. Humanwissenschaftliche Grundausbildung 200 Unterrichtseinheiten
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplom-
ausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
4. Politische Bildung und Recht 80 Unterrichtseinheiten
(Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten)
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplom-
ausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
5. Medizin und Pflege 480 Unterrichtseinheiten
(Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten)
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 Unterrichtseinheiten
7. Haushalt, Ernährung, Diät 80 Unterrichtseinheiten
8. Management und Organisation 80 Unterrichtseinheiten

Schwerpunktspezifische Module:

9. Sozialbetreuung: Schwerpunkt Altenarbeit, Familienarbeit

oder Behindertenarbeit: 320 Unterrichtseinheiten
(Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 520 Unterrichtseinheiten)
Theoretische Ausbildung gesamt: 1800 Unterrichtseinheiten

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2)

Anl. 2

Ausbildungsmodule für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin:

1. Persönlichkeitsbildung 220 Unterrichtseinheiten
(Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 340 Unterrichtseinheiten)
Das Modul beinhaltet u.a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen.
2. Sozialbetreuung/allgemein 200 Unterrichtseinheiten
Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 Unterrichtseinheiten
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie.
4. Politische Bildung und Recht 40 Unterrichtseinheiten
(Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 80 Unterrichtseinheiten)
5. Medizin und Pflege 480 Unterrichtseinheiten
(Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten)
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 Unterrichtseinheiten
7. Haushalt, Ernährung, Diät 80 Unterrichtseinheiten

Schwerpunktspezifische Module:

8. Sozialbetreuung: Schwerpunkt Altenarbeit oder Behindertenarbeit: 80 Unterrichtseinheiten
(Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 280 Unterrichtseinheiten)
Theoretische Ausbildung gesamt: 1200 Unterrichtseinheiten

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)

Anl. 3

Inhalte der theoretischen Ausbildung zum Heimhelfer und zur Heimhelferin:

Dokumentation 4 Unterrichtseinheiten
Ethik und Berufskunde 8 Unterrichtseinheiten
Erste Hilfe 20 Unterrichtseinheiten
Grundzüge der angewandten Hygiene 6 Unterrichtseinheiten
Grundpflege und Beobachtung 60 Unterrichtseinheiten
Grundzüge der Pharmakologie 20 Unterrichtseinheiten
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8 Unterrichtseinheiten
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 Unterrichtseinheiten
Haushaltsführung 12 Unterrichtseinheiten
Grundzüge der Gerontologie 10 Unterrichtseinheiten
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 26 Unterrichtseinheiten
Grundzüge der Sozialen Sicherheit 6 Unterrichtseinheiten
Theoretische Ausbildung gesamt: 200 Unterrichtseinheiten