(1) Die Ausbildung umfasst 1.800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.800 Stunden berufseinschlägige praktische Ausbildung.
(2) Aus der Anlage 1 dieser Verordnung ergeben sich die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung.
(3) Den Abschluss der Ausbildung für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen bildet eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem jeweiligen Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfeldes, und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau. Voraussetzung für den Abschluss ist die positive Beurteilung der Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung.
(4) Alle zwei Jahre ab Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an berufseinschlägiger Fortbildung zu absolvieren.
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