(1) Die Ausbildung umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden berufseinschlägige praktische Ausbildung. Das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung.
(2) Aus der Anlage 3 dieser Verordnung ergeben sich die zu absolvierenden Inhalte und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung.
(3) Die theoretische Ausbildung ist zu beurteilen. Die Beurteilung kann lauten auf "mit Erfolg bestanden" oder auf "nicht bestanden".
(4) 120 Stunden der praktischen Ausbildung sind im ambulanten Bereich, 80 Stunden sind im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren. Die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion sind mit umfasst.
(5) Die Beurteilung in der praktischen Ausbildung obliegt der praxisbetreuenden Lehrkraft. Diese hat dazu die Stellungnahme der betreffenden Praxiseinrichtung einzuholen.
(6) Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die positive Beurteilung der theoretischen und der praktischen Ausbildung.
(7) Alle zwei Jahre ab Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an berufseinschlägiger Fortbildung zu absolvieren.
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