(1) Teile von Ausbildungen (Module, Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen
a) einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder
b) einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf oder
c) eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
erfolgreich absolviert wurden, sind auf Antrag auf die entsprechenden Module einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz durch die Leitung der anerkannten Ausbildungseinrichtung anzurechnen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen und Praktika nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz und dieser Verordnung gleichwertig sind.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Ausbildungsteile (Module, Prüfungen und Praktika), die in EWR-Vertragsstaaten, in der Schweiz oder in Drittstaaten im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf oder eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden.
(3) Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und/oder praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern bzw. zur Absolvierung der jeweiligen Praktika.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(5) Wird ein Antrag auf Anrechnung von Ausbildungsteilen durch die Leitung der anerkannten Ausbildungseinrichtung abgelehnt, kann eine bescheidmäßige Feststellung über die Anrechnungen der Module, Prüfungen und Praktika durch die Landesregierung beantragt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/2018
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