(1) Ein Zeugnis über den Abschluss einer österreichischen Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Altenarbeit im Sinne des § 2 lit. b Z. 1 des Sozialbetreuungsberufegesetzes.
(2) Ein Zeugnis über den Abschluss des Basismoduls an einer österreichischen Lehranstalt für heilpädagogische Berufe gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit im Sinne des § 2 lit. b Z. 2 des Sozialbetreuungsberufegesetzes, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nachgewiesen werden kann.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise