LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für das Frauenpolitische Forum

Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für das Frauenpolitische Forum

In Kraft seit 14. Mai 1997
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§ 1*) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Frauenpolitischen Forums

§ 1

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Frauenpolitischen Forums nach § 3 Abs. 3 lit. b bis g des Landes-Frauenförderungsgesetzes sind von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Frauenpolitischen Forums gemäß § 3 Abs. 3 lit. b bis g des Landes-Frauenförderungsgesetzes ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn

a) die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,

b) die Person ihre Abberufung schriftlich beantragt oder

c) die Person ihre Pflichten gröblich verletzt hat oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, dieses Amt auszuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015

§ 2*) Einberufung der Sitzungen

§ 2

(1) Das Frauenpolitische Forum ist von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder oder die Vertreterin der Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern unter Angabe des Grundes dies verlangen.

(2) Die Mitglieder des Frauenpolitischen Forums sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich die Geschäftsführung (§ 6) zu verständigen, welche das Ersatzmitglied einzuladen hat.

(3) Bedienstete der für Frauenfragen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung und fachkundige Personen können von der Vorsitzenden mit beratender Stimme beigezogen werden.

(4) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können von der Vorsitzenden fallweise auch Sachverständige, Auskunftspersonen und andere fachkundige Personen beigezogen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015

§ 3*) Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

§ 3

(1) Das Frauenpolitische Forum ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(3) Zu einem Beschluss ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Eine schriftliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies die Vorsitzende anordnet oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015

§ 4 § 4 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

(1) Sitzungen des Frauenpolitischen Forums können auf Anordnung der Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Die Vorsitzende hat bei ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall

a) sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;

b) gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;

c) können auch sonstige Personen, die zur Sitzung entsendet werden, an der Videokonferenz teilnehmen;

d) ist sicherzustellen, dass sich befangene Mitglieder nicht an einer elektronischen Stimmabgabe beteiligen können;

e) hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, die Vorsitzende unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; die Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Auf Anordnung der Vorsitzenden können Beschlüsse des Frauenpolitischen Forums in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen von der Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der von der Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten. § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 5*) Geschäftsbehandlung

§ 5

(1) Die Tagesordnung für eine Sitzung des Frauenpolitischen Forums ist von der Vorsitzenden festzusetzen und mit der Einladung zu versenden. Jedes Mitglied des Frauenpolitischen Forums kann die Aufnahme eines Gegenstandes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Landes-Frauenförderungsgesetzes in die Tagesordnung verlangen. Solche Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Sitzung der Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden.

(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies das Frauenpolitische Forum vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt.

(3) Jede Tagesordnung hat einen Punkt "Allfälliges" zu enthalten. Unter diesem Tagesordnungspunkt dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(4) Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die Vorsitzende. Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Debatte oder auf Vertagung des Gegenstandes allen anderen Anträgen voraus. Über Abänderungs- und Zusatzanträge ist zuerst abzustimmen. Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015, 19/2025

§ 6*) Niederschrift

§ 6

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat zu enthalten:

a) den Ort und die Zeit der Sitzung,

b) die Namen der Anwesenden,

c) die Tagesordnung,

d) die gestellten Anträge,

e) die gefassten Beschlüsse.

(2) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden zu unterfertigen.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Frauenpolitischen Forums innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015, 19/2025

§ 7*) Geschäftsführung

§ 7

Die Geschäftsführung des Frauenpolitischen Forums obliegt der für Frauenfragen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015, 19/2025