(1) Das Frauenpolitische Forum ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3) Zu einem Beschluss ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Eine schriftliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies die Vorsitzende anordnet oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015
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