(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Frauenpolitischen Forums nach § 3 Abs. 3 lit. b bis g des Landes-Frauenförderungsgesetzes sind von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Frauenpolitischen Forums gemäß § 3 Abs. 3 lit. b bis g des Landes-Frauenförderungsgesetzes ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,
b) die Person ihre Abberufung schriftlich beantragt oder
c) die Person ihre Pflichten gröblich verletzt hat oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, dieses Amt auszuüben.
*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015
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