(1) Das Frauenpolitische Forum ist von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder oder die Vertreterin der Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern unter Angabe des Grundes dies verlangen.
(2) Die Mitglieder des Frauenpolitischen Forums sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich die Geschäftsführung (§ 6) zu verständigen, welche das Ersatzmitglied einzuladen hat.
(3) Bedienstete der für Frauenfragen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung und fachkundige Personen können von der Vorsitzenden mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können von der Vorsitzenden fallweise auch Sachverständige, Auskunftspersonen und andere fachkundige Personen beigezogen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 117/2015
Keine Verweise gefunden
Rückverweise