Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendhilferat
§ 1 Aufgabe des Kinder- und Jugendhilferates
§ 2§ 2 Zusammensetzung des Kinder- und Jugendhilfera
§ 3§ 3 Einberufung der Sitzungen
§ 4§ 4 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
§ 5§ 5 Antragsrecht und Geschäftsbehandlung
§ 6§ 6 Niederschrift
§ 7§ 7 Entschädigung der Mitglieder des Kinder- und
§ 8§ 8 Inkrafttreten
Vorwort
§ 1 Aufgabe des Kinder- und Jugendhilferates
§ 1
Der Kinder- und Jugendhilferat berät die Landesregierung in Planungsfragen.
§ 2 Zusammensetzung des Kinder- und Jugendhilferates
§ 2
(1) Dem Kinder- und Jugendhilferat gehören an:
a) das mit den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe betraute Mitglied der Landesregierung (Vorsitz),
b) ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist (Berichterstattung),
c) der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin,
d) drei von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,
e) vier von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem Bereich der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,
f) bis zu fünf von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte sonstige Mitglieder.
(2) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis f ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung vertritt. Die Vertretung des Mitgliedes nach Abs. 1 lit. a richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(3) Vor der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 lit. c bis e sind die von diesen vertretenen Organisationen zu hören.
§ 3 Einberufung der Sitzungen
§ 3
(1) Der Kinder- und Jugendhilferat ist nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, von der vorsitzenden Person einzuberufen. Die Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangen.
(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilferates sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann die Einladung inklusive der Tagesordnung auch im elektronischen Wege übermittelt werden.
(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen und die Einladung samt allfälligen Beilagen an dieses weiterzuleiten.
(4) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können von der vorsitzführenden Person erforderlichenfalls auch Sachverständige und Auskunftspersonen zur Sitzung beigezogen werden.
(5) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendhilferats sind nicht öffentlich.
§ 4 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
§ 4
(1) Der Kinder- und Jugendhilferat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
(2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
§ 5 Antragsrecht und Geschäftsbehandlung
§ 5
(1) Ein in den Wirkungsbereich des Kinder- und Jugendhilferates fallender Gegenstand ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies ein Mitglied spätestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt.
(2) In die Tagesordnung können weitere Gegenstände aufgenommen werden, wenn dies am Beginn der Sitzung beantragt wird und vom Kinder- und Jugendhilferat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen wird.
(3) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die vorsitzende Person. Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Debatte oder auf Vertagung des Gegenstandes allen anderen Anträgen voraus. Über die Abänderungs- und Zusatzanträge ist zuerst abzustimmen.
§ 6 Niederschrift
§ 6
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Ort und die Zeit der Sitzung,
b) die Namen der Anwesenden,
c) die Tagesordnung,
d) die gefassten Beschlüsse.
(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person zu unterfertigen.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilferates innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übermitteln. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann die Niederschrift auch im elektronischen Wege übermittelt werden.
(4) Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, anderenfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
§ 7 Entschädigung der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilferates
§ 7
(1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kinder- und Jugendhilferates gebühren für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Kraft ihrer beruflichen Funktion bestellt werden, insbesondere Landesbedienstete, der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin oder Vertreter und Vertreterinnen privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen.
§ 8 Inkrafttreten
§ 8
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.