(1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kinder- und Jugendhilferates gebühren für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Kraft ihrer beruflichen Funktion bestellt werden, insbesondere Landesbedienstete, der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin oder Vertreter und Vertreterinnen privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise