(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Ort und die Zeit der Sitzung,
b) die Namen der Anwesenden,
c) die Tagesordnung,
d) die gefassten Beschlüsse.
(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person zu unterfertigen.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilferates innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übermitteln. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann die Niederschrift auch im elektronischen Wege übermittelt werden.
(4) Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, anderenfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise