(1) Ein in den Wirkungsbereich des Kinder- und Jugendhilferates fallender Gegenstand ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies ein Mitglied spätestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt.
(2) In die Tagesordnung können weitere Gegenstände aufgenommen werden, wenn dies am Beginn der Sitzung beantragt wird und vom Kinder- und Jugendhilferat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen wird.
(3) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die vorsitzende Person. Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Debatte oder auf Vertagung des Gegenstandes allen anderen Anträgen voraus. Über die Abänderungs- und Zusatzanträge ist zuerst abzustimmen.
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