(1) Dem Kinder- und Jugendhilferat gehören an:
a) das mit den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe betraute Mitglied der Landesregierung (Vorsitz),
b) ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist (Berichterstattung),
c) der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin,
d) drei von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,
e) vier von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem Bereich der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,
f) bis zu fünf von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte sonstige Mitglieder.
(2) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis f ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung vertritt. Die Vertretung des Mitgliedes nach Abs. 1 lit. a richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(3) Vor der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 lit. c bis e sind die von diesen vertretenen Organisationen zu hören.
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