(1) Der Kinder- und Jugendhilferat ist nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, von der vorsitzenden Person einzuberufen. Die Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangen.
(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilferates sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann die Einladung inklusive der Tagesordnung auch im elektronischen Wege übermittelt werden.
(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen und die Einladung samt allfälligen Beilagen an dieses weiterzuleiten.
(4) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können von der vorsitzführenden Person erforderlichenfalls auch Sachverständige und Auskunftspersonen zur Sitzung beigezogen werden.
(5) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendhilferats sind nicht öffentlich.
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