Vorwort
§ 1*) Aufgaben
§ 1
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet.
(2) Der Landessanitätsrat hat die Landesregierung und den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau in den gesetzlich festgelegten Fällen zu beraten; diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung heranziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2014
§ 2*) Zusammensetzung
§ 2
(1) Dem Landessanitätsrat gehören bis zu neun Mitglieder an, darunter der Vorstand oder die Vorständin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Sanitätsangelegenheiten zuständigen Abteilung.
(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die bestellten Mitglieder bleiben bis zur Neubestellung des Landessanitätsrates im Amt. Die Mitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(3) Die vorsitzende Person des Landessanitätsrates und ihr Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin werden vom Landessanitätsrat aus dem Kreis der Mitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Verhinderung der vorsitzführenden Person sind die ihr obliegenden Aufgaben von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin wahrzunehmen. Die erste Sitzung des neu bestellten Landessanitätsrates ist von der Person, die den Vorsitz bisher geführt hat, einzuberufen und von dieser bis zur Neuwahl der vorsitzenden Person zu leiten.
(4) Ein Mitglied des Landessanitätsrates scheidet vorzeitig aus
a) durch Widerruf der Bestellung,
b) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft und
c) sofern es sich um den Vorstand oder die Vorständin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Sanitätsangelegenheiten zuständigen Abteilung handelt, durch Verlust der Funktion.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied in den Ruhestand tritt.
(6) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2014
§ 3 Geschäftsführung
§ 3
Die Vorbereitung der Sitzungen des Landessanitätsrates, die Erstellung der Protokolle und die notwendigen Kanzleigeschäfte sind von der für die Sanitätsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu besorgen.
§ 4*) Einberufung und Beschlussfassung
§ 4
(1) Die vorsitzende Person hat den Landessanitätsrat nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen; die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder, die Landesregierung oder der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau verlangt. Die Tagesordnung wird von der vorsitzenden Person festgelegt und ist mit der Einladung zur Sitzung den Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zur Tagesordnung einzubringen.
(2) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich der vorsitzenden Person mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Bei Vorliegen von Voraussetzungen der Befangenheit (§ 7 Abs 1 AVG) hat das betreffende Mitglied des Landessanitätsrates bei den Beratungen den Raum zu verlassen.
(3) Beschlüsse des Landessanitätsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt zum Beschluss erhoben, wofür die vorsitzende Person gestimmt hat. Die Abstimmungen sind mit Ausnahme der Wahl offen. Der Landessanitätsrat kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, eine Abstimmung geheim durchzuführen.
(4) Soweit Beratungsgegenstände durch Mitglieder des Landessanitätsrates fachlich nicht ausreichend bearbeitet werden können, kann der Landessanitätsrat Sachverständige einschlägiger Fachgebiete, Vertreter oder Vertreterinnen zuständiger Behörden und betroffener Einrichtungen mit beratender Stimme beiziehen. Der Vorstand oder die Vorständin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für das Gesundheitsrecht und die Sozialversicherung zuständigen Abteilung ist mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem jedenfalls die anwesenden Mitglieder und sonstigen Personen sowie die Beschlüsse niedergelegt sein müssen. Das Protokoll ist von der vorsitzenden Person und vom Schriftführer oder von der Schriftführerin zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2014
§ 5*) Beratungen und Ausschüsse
§ 5
(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen kann der Landessanitätsrat ein Mitglied mit der Erstellung eines Gutachtens oder einer Äußerung betrauen und einen Arbeitsausschuss zu diesem Zweck einrichten. Der Arbeitsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von denen eines vom Landessanitätsrat als Leiter oder Leiterin zu bestimmen ist.
(2) Für den Arbeitsausschuss gilt § 3 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2014
§ 6 Reisegebühren und Sachaufwand
§ 6
(1) Den Mitgliedern des Landessanitätsrates gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung für die Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
(2) Die Reisekosten und der Sachaufwand des Landessanitätsrates sind vom Land Vorarlberg zu tragen.