(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen kann der Landessanitätsrat ein Mitglied mit der Erstellung eines Gutachtens oder einer Äußerung betrauen und einen Arbeitsausschuss zu diesem Zweck einrichten. Der Arbeitsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von denen eines vom Landessanitätsrat als Leiter oder Leiterin zu bestimmen ist.
(2) Für den Arbeitsausschuss gilt § 3 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2014
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