(1) Den Mitgliedern des Landessanitätsrates gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung für die Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
(2) Die Reisekosten und der Sachaufwand des Landessanitätsrates sind vom Land Vorarlberg zu tragen.
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