(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet.
(2) Der Landessanitätsrat hat die Landesregierung und den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau in den gesetzlich festgelegten Fällen zu beraten; diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung heranziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2014
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