§ 1 Aufgaben — Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat
Rückverweise
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet.
(2) Der Landessanitätsrat hat die Landesregierung und den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau in den gesetzlich festgelegten Fällen zu beraten; diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung heranziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2014