(1) Dem Landessanitätsrat gehören bis zu neun Mitglieder an, darunter der Vorstand oder die Vorständin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Sanitätsangelegenheiten zuständigen Abteilung.
(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die bestellten Mitglieder bleiben bis zur Neubestellung des Landessanitätsrates im Amt. Die Mitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(3) Die vorsitzende Person des Landessanitätsrates und ihr Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin werden vom Landessanitätsrat aus dem Kreis der Mitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Verhinderung der vorsitzführenden Person sind die ihr obliegenden Aufgaben von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin wahrzunehmen. Die erste Sitzung des neu bestellten Landessanitätsrates ist von der Person, die den Vorsitz bisher geführt hat, einzuberufen und von dieser bis zur Neuwahl der vorsitzenden Person zu leiten.
(4) Ein Mitglied des Landessanitätsrates scheidet vorzeitig aus
a) durch Widerruf der Bestellung,
b) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft und
c) sofern es sich um den Vorstand oder die Vorständin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Sanitätsangelegenheiten zuständigen Abteilung handelt, durch Verlust der Funktion.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied in den Ruhestand tritt.
(6) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2014
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