(1) Die vorsitzende Person hat den Landessanitätsrat nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen; die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder, die Landesregierung oder der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau verlangt. Die Tagesordnung wird von der vorsitzenden Person festgelegt und ist mit der Einladung zur Sitzung den Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zur Tagesordnung einzubringen.
(2) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich der vorsitzenden Person mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Bei Vorliegen von Voraussetzungen der Befangenheit (§ 7 Abs 1 AVG) hat das betreffende Mitglied des Landessanitätsrates bei den Beratungen den Raum zu verlassen.
(3) Beschlüsse des Landessanitätsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt zum Beschluss erhoben, wofür die vorsitzende Person gestimmt hat. Die Abstimmungen sind mit Ausnahme der Wahl offen. Der Landessanitätsrat kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, eine Abstimmung geheim durchzuführen.
(4) Soweit Beratungsgegenstände durch Mitglieder des Landessanitätsrates fachlich nicht ausreichend bearbeitet werden können, kann der Landessanitätsrat Sachverständige einschlägiger Fachgebiete, Vertreter oder Vertreterinnen zuständiger Behörden und betroffener Einrichtungen mit beratender Stimme beiziehen. Der Vorstand oder die Vorständin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für das Gesundheitsrecht und die Sozialversicherung zuständigen Abteilung ist mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem jedenfalls die anwesenden Mitglieder und sonstigen Personen sowie die Beschlüsse niedergelegt sein müssen. Das Protokoll ist von der vorsitzenden Person und vom Schriftführer oder von der Schriftführerin zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2014
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