LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Wohnbauförderungsbeirat

Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Wohnbauförderungsbeirat

In Kraft seit 26. Juli 2013
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§ 1 Einberufung der Sitzungen

§ 1

(1) Der Vorsitzende hat den Wohnbauförderungsbeirat nach Bedarf einzuberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies wenigstens zwei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(2) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirats sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorsitzende erstellt, zu laden. Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es sein Ersatzmitglied zwecks Teilnahme an der Sitzung und den Vorsitzenden zu verständigen.

(3) Der Vorsitzende hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er hat zu den Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere auch Vertreter des Bundesdenkmalamtes, beizuziehen.

§ 2 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

§ 2

(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist ein beratendes Gremium und beschließt Empfehlungen an die Landesregierung. Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Erklärt sich ein Mitglied bei einem Tagesordnungspunkt als befangen, so hat es sich bei der Beschlussfassung der Stimmausübung zu enthalten.

(4) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies der Wohnbauförderungsbeirat vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. Anträge zur Änderung der Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden.

(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

§ 3 § 3 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

(1) Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirats können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall

a) sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;

b) gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;

c) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, an der Videokonferenz teilnehmen;

d) ist sicherzustellen, dass sich befangene Mitglieder nicht an einer elektronischen Stimmabgabe beteiligen können;

e) hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraums nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitglieds fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitglieds mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Wohnbauförderungsbeirats unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 4 Niederschrift

§ 4

(1) Über jede Sitzung des Wohnbauförderungsbeirats ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:

a) den Ort und die Zeit der Sitzung,

b) die Anwesenden,

c) die Tagesordnung,

d) die gefassten Beschlüsse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß. Abschriften der Niederschrift sind den Mitgliedern des Wohnbauförderungsbeirats physisch oder digital zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2022

§ 5 Geschäftsführung

§ 5

Die Geschäftsführung des Wohnbauförderungsbeirats, vor allem im Hinblick auf die vorbereitende und ausführende Tätigkeit (wie Erstellung und Versendung der Einladungen, Verfassung der Niederschriften, Kanzlei-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte, usw.), ist von der für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Abteilung im Amt der Landesregierung zu besorgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2022

§ 6 Entschädigung der Mitglieder

§ 6

Die Entschädigung der Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirats für Zeitversäumnis (Sitzungsgeld) und Fahrtkosten richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 33/2002.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2022