(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist ein beratendes Gremium und beschließt Empfehlungen an die Landesregierung. Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Erklärt sich ein Mitglied bei einem Tagesordnungspunkt als befangen, so hat es sich bei der Beschlussfassung der Stimmausübung zu enthalten.
(4) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies der Wohnbauförderungsbeirat vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. Anträge zur Änderung der Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden.
(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
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