(1) Über jede Sitzung des Wohnbauförderungsbeirats ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
a) den Ort und die Zeit der Sitzung,
b) die Anwesenden,
c) die Tagesordnung,
d) die gefassten Beschlüsse.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß. Abschriften der Niederschrift sind den Mitgliedern des Wohnbauförderungsbeirats physisch oder digital zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2022
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