(1) Der Vorsitzende hat den Wohnbauförderungsbeirat nach Bedarf einzuberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies wenigstens zwei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(2) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirats sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorsitzende erstellt, zu laden. Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es sein Ersatzmitglied zwecks Teilnahme an der Sitzung und den Vorsitzenden zu verständigen.
(3) Der Vorsitzende hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er hat zu den Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere auch Vertreter des Bundesdenkmalamtes, beizuziehen.
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