Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil"
Vorwort
§ 1*) Allgemeines
§ 1
(1) Die Gemeinden Fraxern, Klaus, Laterns, Meiningen, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Polytechnischen Schule Rankweil.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil“ und hat seinen Sitz in Rankweil.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2004
§ 2 Schulliegenschaft
§ 2
(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Polytechnischen Schule Rankweil steht im Eigentum der Marktgemeinde Rankweil.
(2) Die Marktgemeinde Rankweil stellt die der Polytechnischen Schule zugeordneten Flächen, Räumlichkeiten und Einrichtungen dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandvertrag abzuschließen.
§ 3*) Investitions- und Instandsetzungsaufwand
§ 3
(1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung.
(2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern.
(3) Investitions- und Instandsetzungsaufwand ab dem 1.1.2004 bis zu 1.000.000 Euro pro Bauabschnitt haben die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen:
Gemeinde Fraxern | 3,61 v.H. |
Gemeinde Klaus | 6,91 v.H. |
Gemeinde Laterns | 3,30 v.H. |
Gemeinde Meiningen | 7,86 v.H. |
Marktgemeinde Rankweil | 45,02 v.H. |
Gemeinde Röthis | 4,40 v.H. |
Gemeinde Sulz | 7,54 v.H. |
Gemeinde Übersaxen | 3,14 v.H. |
Gemeinde Viktorsberg | 2,04 v.H. |
Gemeinde Weiler | 5,50 v.H. |
Gemeinde Zwischenwasser | 10,68 v.H. |
Bei einem Investitions- und Instandsetzungsaufwand von mehr als 1.000.000 Euro pro Bauabschnitt ist die Anzahl der Schüler der verbandsangehörigen Gemeinden, die in den letzten zehn Jahren die Polytechnische Schule Rankweil besucht haben, neu zu ermitteln und der Aufwand auf Grundlage des Verhältnisses dieser Zahlen zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden aufzuteilen. Welche Baumaßnahmen in welchem Umfang erfolgen, entscheidet bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Marktgemeinde Rankweil, bei Bauinvestitionen (Neu-, Um- oder Zubau) der Schulerhalterverband.
(4) Der zwischen der Marktgemeinde Rankweil und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestandvertrag muss so gestaltet sein, dass der Gemeindeverband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitionsmaßnahmen von der Marktgemeinde Rankweil unverzüglich durchgeführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2004
§ 4*) Betriebsaufwand
§ 4
(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Marktgemeinde Rankweil zu leistende Mietentgelt.
(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Marktgemeinde Rankweil und dem Gemeindeverband zu erfolgen.
(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Polytechnische Schule Rankweil ist von den verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen:
a) Das Mietentgelt ist nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:
Gemeinde Fraxern | 6,81 v.H. |
Gemeinde Klaus | 16,30 v.H. |
Gemeinde Laterns | 4,42 v.H. |
Gemeinde Meiningen | 12,34 v.H. |
Gemeinde Röthis | 8,25 v.H. |
Gemeinde Sulz | 17,17 v.H. |
Gemeinde Übersaxen | 2,68 v.H. |
Gemeinde Viktorsberg | 2,20 v.H. |
Gemeinde Weiler | 12,98 v.H. |
Gemeinde Zwischenwasser | 16,85 v.H. |
Dieser Aufteilungsschlüssel ist bei wesentlicher Änderung der ihm zugrundeliegenden Schülerzahlen durch Beschluss des Verwaltungsausschusses zu ändern. Bei künftigen Investitions- und Instandsetzungsmaßnahmen ist der Berechnung des Mietentgeltes die im § 21 Abs. 3 des Schulerhaltungsgesetzes in der jeweiligen Fassung vorgesehene Verumlagung zugrunde zu legen, soferne nicht zwischen allen verbandsangehörigen Gemeinden eine abweichende Regelung getroffen wird.
b) Der sonstige Betriebsaufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Schülerzahlen zu tragen. Dabei ist der Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der Schüler der Polytechnischen Schule Rankweil zu teilen und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und die Polytechnische Schule Rankweil besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2004
§ 5 Organe
§ 5
Organe des Gemeindeverbandes sind
a) der Verwaltungsausschuss,
b) der Obmann,
c) die Rechnungsprüfer.
§ 6*) Verwaltungsausschuss
§ 6
(1) ) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte, die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen:
Fraxern | 4 Stimmen |
Klaus | 7 Stimmen |
Laterns | 3 Stimmen |
Meiningen | 8 Stimmen |
Rankweil | 45 Stimmen |
Röthis | 4 Stimmen |
Sulz | 8 Stimmen |
Übersaxen | 3 Stimmen |
Viktorsberg | 2 Stimmen |
Weiler | 5 Stimmen |
Zwischenwasser | 11 Stimmen |
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Vertreter von wenigstens fünf verbandsangehörigen Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ein Beschluss über eine Änderung des Aufteilungsschlüssels nach § 4 Abs. 3 lit. a kann jedoch nur im Einvernehmen aller verbandsangehörigen Gemeinden gefasst werden.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
a) die Wahl und Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und der Rechnungsprüfer,
b) die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss,
c) der Abschluss von Bestandverträgen,
d) die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
e) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
f) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung der Polytechnischen Schule Rankweil,
g) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
h) die Aufnahme von Darlehen,
i) der Vertragsabschluss über eine Leasingfinanzierung,
j) die Festsetzung von Entgelten,
k) die Bestellung von Urkundenfertigern (§ 9),
l) die Auflösung des Schulerhalterverbandes (§ 10).
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2004
§ 7 Obmann
§ 7
(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
b) die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses,
c) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses sowie
d) die laufende Verwaltung und Leitung der Geschäftsstelle des Schulerhalterverbandes.
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.
§ 8 Rechnungsprüfer
§ 8
(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes drei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Verwaltungsausschuss angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Schulerhalterverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
§ 9 Urkundenfertiger
§ 9
Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.
§ 10 Auflösung
§ 10
Eine Auflösung des Gemeindeverbandes ist nur durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsausschusses und frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglich.