(1) ) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte, die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen:
Fraxern | 4 Stimmen |
Klaus | 7 Stimmen |
Laterns | 3 Stimmen |
Meiningen | 8 Stimmen |
Rankweil | 45 Stimmen |
Röthis | 4 Stimmen |
Sulz | 8 Stimmen |
Übersaxen | 3 Stimmen |
Viktorsberg | 2 Stimmen |
Weiler | 5 Stimmen |
Zwischenwasser | 11 Stimmen |
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Vertreter von wenigstens fünf verbandsangehörigen Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ein Beschluss über eine Änderung des Aufteilungsschlüssels nach § 4 Abs. 3 lit. a kann jedoch nur im Einvernehmen aller verbandsangehörigen Gemeinden gefasst werden.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
a) die Wahl und Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und der Rechnungsprüfer,
b) die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss,
c) der Abschluss von Bestandverträgen,
d) die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
e) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
f) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung der Polytechnischen Schule Rankweil,
g) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
h) die Aufnahme von Darlehen,
i) der Vertragsabschluss über eine Leasingfinanzierung,
j) die Festsetzung von Entgelten,
k) die Bestellung von Urkundenfertigern (§ 9),
l) die Auflösung des Schulerhalterverbandes (§ 10).
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2004
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