Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon"
Vorwort
§ 1 Allgemeines
§ 1
(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, Gaschurn, Schruns, Silbertal, St. Anton i.M., St. Gallenkirch, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Allgemeinen Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon“ und hat seinen Sitz in Vandans.
§ 2 Schulliegenschaft
§ 2
(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Allgemeinen Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon steht im Eigentum der Gemeinde Vandans.
(2) Die Gemeinde Vandans stellt die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandvertrag abzuschließen.
§ 3 Investitions- und Instandsetzungsaufwand
§ 3
(1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude.
(2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern.
(3) Der gesamte Investitions- und Instandsetzungsaufwand für die Schulliegenschaft mit Schulgebäude der Allgemeinen Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon ist von der Gemeinde Vandans zu tragen.
(4) Der zwischen der Gemeinde Vandans und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestandvertrag muss so gestaltet sein, dass der Gemeindeverband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitions- oder Instandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde Vandans unverzüglich durchgeführt werden.
§ 4 Betriebsaufwand
§ 4
(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Gemeinde Vandans zu leistende Mietentgelt.
(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Gemeinde Vandans und dem Gemeindeverband zu erfolgen.
(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Allgemeine Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon ist von den verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen:
a) Das Mietentgelt ist nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:
Gemeinde Bartholomäberg | 15,77 v.H. |
Gemeinde Gaschurn | 12,65 v.H. |
Gemeinde Schruns | 28,35 v.H. |
Gemeinde Silbertal | 6,25 v.H. |
Gemeinde St. Anton i.M. | 4,83 v.H. |
Gemeinde St. Gallenkirch | 15,65 v.H. |
Gemeinde Tschagguns | 16,50 v.H. |
Dieser Aufteilungsschlüssel basiert auf dem Ergebnis der Volkszählung 1991. Dem Ergebnis künftiger Volkszählungen ist dieser Aufteilungsschlüssel entsprechend anzupassen. Bei künftigen Investitions- und Instandsetzungsmaßnahmen ist der Berechnung des Mietentgeltes die im § 21 Abs. 3 des Schulerhaltungsgesetzes in der jeweiligen Fassung vorgesehene Verumlagung zugrunde zu legen, sofern nicht zwischen allen verbandsangehörigen Gemeinden eine abweichende Regelung getroffen wird.
b) Der sonstige Betriebsaufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Schülerzahlen zu tragen. Dabei ist der Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der Schüler der Allgemeinen Sonderschule Vandans – Sonderpädagogisches Zentrum Montafon zu teilen und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und die Allgemeine Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
c) Für den Betriebsaufwand leisten die verbandsangehörigen Gemeinden vierteljährliche Vorschüsse in Höhe eines Viertels der voraussichtlich auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. gegen nachträgliche Verrechnung. Die vierteljährlichen Vorschüsse sind dabei auf der Grundlage des Voranschlages und der Schülerzahlen mit Stand 1.2. des dem Abrechnungsjahr vorangehenden Jahres zu ermitteln.
§ 5 Organe
§ 5
Organe des Gemeindeverbandes sind
a) der Verwaltungsausschuss,
b) der Obmann und
c) die Rechnungsprüfer.
§ 6 Verwaltungsausschuss
§ 6
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte, die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen:
Gemeinde Bartholomäberg | 14 Stimmen |
Gemeinde Gaschurn | 11 Stimmen |
Gemeinde Schruns | 24 Stimmen |
Gemeinde Silbertal | 5 Stimmen |
Gemeinde St. Anton i.M. | 4 Stimmen |
Gemeinde St. Gallenkirch | 13 Stimmen |
Gemeinde Tschagguns | 14 Stimmen |
Gemeinde Vandans | 15 Stimmen |
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens je ein Vertreter von drei verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ein Beschluss über eine Änderung des Aufteilungsschlüssels nach § 4 Abs. 3 lit. a kann jedoch nur im Einverständnis aller verbandsangehörigen Gemeinden gefasst werden.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
a) die Wahl und Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und der Rechnungsprüfer,
b) die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss,
c) der Abschluss von Bestandverträgen,
d) die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
e) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
f) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung der Allgemeinen Sonderschule Vandans – Sonderpädagogisches Zentrum Montafon, sofern die Auftragssumme 5 v.H. der Finanzkraft gemäß Abs. 6 übersteigt,
g) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
h) die Aufnahme von Darlehen,
i) der Vertragsabschluss über eine Leasingfinanzierung,
j) die Festsetzung von Entgelten,
k) die Bestellung von Urkundenfertigern (§ 9) sowie
l) die Auflösung des Gemeindeverbandes (§ 10).
(6) Die Finanzkraft des Gemeindeverbandes ermittelt sich im ersten Jahr aus 50 v.H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, in den Folgejahren des vorausgegangenen Haushaltsjahres.
§ 7 Obmann
§ 7
(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
b) die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses,
c) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses,
d) die laufende Verwaltung und Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes sowie
e) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung der Allgemeinen Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon bis zu einer Auftragssumme von jeweils 5 v.H. der Finanzkraft gemäß § 6 Abs. 6.
§ 8 Rechnungsprüfer
§ 8
(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuss noch der Gemeinde, die den Obmann stellt, angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
§ 9 Urkundenfertigung
§ 9
Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.
§ 10 Auflösung
§ 10
Eine Auflösung des Gemeindeverbandes ist nur durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsausschusses und frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglich.