(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
b) die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses,
c) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses,
d) die laufende Verwaltung und Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes sowie
e) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung der Allgemeinen Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon bis zu einer Auftragssumme von jeweils 5 v.H. der Finanzkraft gemäß § 6 Abs. 6.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise