(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Gemeinde Vandans zu leistende Mietentgelt.
(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Gemeinde Vandans und dem Gemeindeverband zu erfolgen.
(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Allgemeine Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon ist von den verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen:
a) Das Mietentgelt ist nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:
Gemeinde Bartholomäberg | 15,77 v.H. |
Gemeinde Gaschurn | 12,65 v.H. |
Gemeinde Schruns | 28,35 v.H. |
Gemeinde Silbertal | 6,25 v.H. |
Gemeinde St. Anton i.M. | 4,83 v.H. |
Gemeinde St. Gallenkirch | 15,65 v.H. |
Gemeinde Tschagguns | 16,50 v.H. |
Dieser Aufteilungsschlüssel basiert auf dem Ergebnis der Volkszählung 1991. Dem Ergebnis künftiger Volkszählungen ist dieser Aufteilungsschlüssel entsprechend anzupassen. Bei künftigen Investitions- und Instandsetzungsmaßnahmen ist der Berechnung des Mietentgeltes die im § 21 Abs. 3 des Schulerhaltungsgesetzes in der jeweiligen Fassung vorgesehene Verumlagung zugrunde zu legen, sofern nicht zwischen allen verbandsangehörigen Gemeinden eine abweichende Regelung getroffen wird.
b) Der sonstige Betriebsaufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Schülerzahlen zu tragen. Dabei ist der Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der Schüler der Allgemeinen Sonderschule Vandans – Sonderpädagogisches Zentrum Montafon zu teilen und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und die Allgemeine Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
c) Für den Betriebsaufwand leisten die verbandsangehörigen Gemeinden vierteljährliche Vorschüsse in Höhe eines Viertels der voraussichtlich auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. gegen nachträgliche Verrechnung. Die vierteljährlichen Vorschüsse sind dabei auf der Grundlage des Voranschlages und der Schülerzahlen mit Stand 1.2. des dem Abrechnungsjahr vorangehenden Jahres zu ermitteln.
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