Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulverband Außermontafon"
Vorwort
§ 1*) Allgemeines
§ 1
(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, St. Anton im Montafon, Schruns, Silbertal, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter für die Neuen Mittelschulen Schruns-Dorf und Schruns-Grüt in Schruns und zum Zweck der Beteiligung dieses Gemeindeverbandes an Gesellschaften.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung "Schulverband Außermontafon" und hat seinen Sitz in Schruns.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2004, 127/2015
§ 2*) Investitionsaufwand
§ 2
(1) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Investitionsaufwand für die Neuen Mittelschulen Schruns-Grüt und Schruns-Dorf ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen und auf diese nach einem Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Dieser Verteilungsschlüssel bestimmt sich nach der von der Statistik Österreich festgestellten Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31.10. des zweitvorangegangenen Jahres.
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten im laufenden Jahr vierteljährliche Vorauszahlungen. Genauere Regelungen darüber und über eine abweichende Aufteilung der Investitionskosten können durch den Verwaltungsausschuss beschlossen werden. Diese Entscheidungen bedürfen der Zustimmung aller verbandsangehörigen Gemeinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2001, 127/2015
§ 3*) Betriebsaufwand
§ 3
Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Beiträge zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebsaufwand für die Neuen Mittelschulen Schruns-Dorf und Schruns-Grüt sind jährlich in der Weise zu ermitteln, dass der Betriebsaufwand des Abrechnungsjahres beider Schulen zusammen durch die Gesamtzahl der Schüler beider Schulen geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in der verbandsangehörigen Gemeinde den ordentlichen Wohnsitz haben. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
*) Fassung LGBl.Nr. 127/2015
§ 4 Verwaltungsaufwand
§ 4
(1) Für die Ermittlung der auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Beiträge zu dem durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Verwaltungsaufwand des Gemeindeverbandes gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.
(2) Wenn die Geschäfte des Gemeindeverbandes durch das Gemeindeamt einer verbandsangehörigen Gemeinde als Geschäftsstelle besorgt werden, hat diese Gemeinde den Aufwand der Geschäftsstelle zu tragen, soweit er nicht durch einen auf alle verbandsangehörigen Gemeinden aufzuteilenden Bauschbetrag gedeckt ist. Der Bauschbetrag wird mit 4 v.H. des Betriebsaufwandes beider Schulen festgesetzt. Für die Ermittlung der auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Beiträge gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.
§ 5 Organe
§ 5
Organe des Gemeindeverbandes sind
a) der Verwaltungsausschuss,
b) der Obmann,
c) der Prüfungsausschuss.
§ 6*) Verwaltungsausschuss
§ 6
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören elf Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:
Gemeinde Bartholomäberg | 2 |
Gemeinde St. Anton im Montafon | 1 |
Marktgemeinde Schruns | 3 |
Gemeinde Silbertal | 1 |
Gemeinde Tschagguns | 2 |
Gemeinde Vandans | 2 |
(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist innerhalb zweier Wochen eine Sitzung einzuberufen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(4) Dem Verwaltungsausschuss obliegen
a) die Wahl und Abberufung des Obmannes sowie die Wahl des Prüfungsausschusses,
b) die Erlassung der Geschäftsordnung des Gemeindeverbandes,
c) die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
d) die Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss,
e) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Erhaltung der beiden Neuen Mittelschulen,
f) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
g) die Aufnahme von Darlehen,
h) die Festlegung genauer Regelungen betreffend die Leistung von vierteljährlichen Vorauszahlungen.
(5) Der Verwaltungsausschuss kann die Berechtigung zur Vergabe von Lieferungen und Leistungen für die Erhaltung der beiden Neuen Mittelschulendem Obmann übertragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 127/2015
§ 7*) Obmann
§ 7
(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
b) die Besorgung der ihm vom Verwaltungsausschuss gemäß § 6 Abs. 5 übertragenen Aufgaben,
c) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses,
d) die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses,
e) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.
(3) Im Falle der Verhinderung des Obmannes übernimmt der Obmann-Stellvertreter dessen Funktion.
*) Fassung LGBl.Nr. 127/2015
§ 8 Prüfungsausschuss
§ 8
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses gewählt und müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein. Der Obmann darf nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
§ 9 Urkundenfertigung
§ 9
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.
§ 10 § 10*) Inkrafttreten
Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Außermontafon“, LGBl.Nr. 127/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 127/2015