(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
b) die Besorgung der ihm vom Verwaltungsausschuss gemäß § 6 Abs. 5 übertragenen Aufgaben,
c) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses,
d) die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses,
e) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.
(3) Im Falle der Verhinderung des Obmannes übernimmt der Obmann-Stellvertreter dessen Funktion.
*) Fassung LGBl.Nr. 127/2015
Keine Verweise gefunden
Rückverweise