(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses gewählt und müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein. Der Obmann darf nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
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