(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören elf Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:
Gemeinde Bartholomäberg | 2 |
Gemeinde St. Anton im Montafon | 1 |
Marktgemeinde Schruns | 3 |
Gemeinde Silbertal | 1 |
Gemeinde Tschagguns | 2 |
Gemeinde Vandans | 2 |
(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist innerhalb zweier Wochen eine Sitzung einzuberufen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(4) Dem Verwaltungsausschuss obliegen
a) die Wahl und Abberufung des Obmannes sowie die Wahl des Prüfungsausschusses,
b) die Erlassung der Geschäftsordnung des Gemeindeverbandes,
c) die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
d) die Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss,
e) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Erhaltung der beiden Neuen Mittelschulen,
f) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
g) die Aufnahme von Darlehen,
h) die Festlegung genauer Regelungen betreffend die Leistung von vierteljährlichen Vorauszahlungen.
(5) Der Verwaltungsausschuss kann die Berechtigung zur Vergabe von Lieferungen und Leistungen für die Erhaltung der beiden Neuen Mittelschulendem Obmann übertragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 127/2015
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