(1) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Investitionsaufwand für die Neuen Mittelschulen Schruns-Grüt und Schruns-Dorf ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen und auf diese nach einem Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Dieser Verteilungsschlüssel bestimmt sich nach der von der Statistik Österreich festgestellten Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31.10. des zweitvorangegangenen Jahres.
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten im laufenden Jahr vierteljährliche Vorauszahlungen. Genauere Regelungen darüber und über eine abweichende Aufteilung der Investitionskosten können durch den Verwaltungsausschuss beschlossen werden. Diese Entscheidungen bedürfen der Zustimmung aller verbandsangehörigen Gemeinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2001, 127/2015
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