(1) Für die Ermittlung der auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Beiträge zu dem durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Verwaltungsaufwand des Gemeindeverbandes gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.
(2) Wenn die Geschäfte des Gemeindeverbandes durch das Gemeindeamt einer verbandsangehörigen Gemeinde als Geschäftsstelle besorgt werden, hat diese Gemeinde den Aufwand der Geschäftsstelle zu tragen, soweit er nicht durch einen auf alle verbandsangehörigen Gemeinden aufzuteilenden Bauschbetrag gedeckt ist. Der Bauschbetrag wird mit 4 v.H. des Betriebsaufwandes beider Schulen festgesetzt. Für die Ermittlung der auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Beiträge gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.
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