LandesrechtTirolVerordnungenGeschäftsordnung des Mindestsicherungsbeirates

Geschäftsordnung des Mindestsicherungsbeirates

In Kraft seit 23. Januar 2024
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Aufgaben

Der Mindestsicherungsbeirat hat die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes und in grundsätzlichen Fragen der Mindestsicherung zu beraten.

§ 2 § 2

§ 2 Einberufung von Sitzungen

(1) Der Vorsitzende des Mindestsicherungsbeirates hat den Mindestsicherungsbeirat bei Bedarf, oder wenn dies mindestens fünf seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen, einzuberufen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(2) Die Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung sowie von Ort und Zeit mindestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden im Wege der Geschäftsstelle darüber zu verständigen.

(3) Die Einladung zu den Sitzungen, die Übermittlung von Unterlagen sowie damit im Zusammenhang stehende Korrespondenzen können auch auf elektronischem Wege erfolgen.

§ 3 § 3

§ 3 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden des Mindestsicherungsbeirates zu erstellen. Es sind jedenfalls Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen, deren Behandlung von der Landesregierung oder den Mitgliedern des Mindestsicherungsbeirates bis zur Einberufung verlangt wird.

(2) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Mindestsicherungsbeirat beschließt.

(3) Nach Möglichkeit hat die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung den ersten Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung zu bilden.

§ 4 § 4

§ 4 Durchführung von Sitzungen

(1) Der Vorsitzende hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit des Mindestsicherungsbeirats festzustellen. Er hat die Sitzung vorzubereiten und zu leiten. Die Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates sind nicht öffentlich.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des Mindestsicherungsbeirates in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in den Beratungen über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder die Ablehnung möglich ist. Über die Anträge ist in der von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge der Anträge abzustimmen.

(3) Die Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(4) Der Vorsitzende hat darauf zu achten, dass die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingehalten werden.

§ 5 § 5

§ 5 Beschlüsse

(1) Der Mindestsicherungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt.

(2) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Mindestsicherungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

§ 6 § 6

§ 6 Aufnahme von Niederschriften

(1) Über jede Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a) die Namen der Anwesenden,

b) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

c) die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder,

d) die Tagesordnung,

e) alle in der Sitzung gestellten Anträge und das wesentliche Ergebnis der Beratungen, insbesondere den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die Mitglieder, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Mindestsicherungsbeirates ist seine Äußerung zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterfertigen und allen Mitgliedern des Mindestsicherungsbeirates spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übermitteln.

(4) Die bei der Sitzung anwesenden Mitglieder können binnen zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift beim Vorsitzenden mündlich oder schriftlich Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Niederschrift erheben und die Richtigstellung bzw. Ergänzung verlangen.

§ 7 § 7

§ 7 Geschäftsstelle

Die Kanzleigeschäfte des Mindestsicherungsbeirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständigen Organisationseinheit als Geschäftsstelle zu besorgen. Die Geschäftsstelle hat für Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates einen Schriftführer und die notwendigen Sachmittel bereitzustellen.

§ 8 § 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.