(1) Der Vorsitzende hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit des Mindestsicherungsbeirats festzustellen. Er hat die Sitzung vorzubereiten und zu leiten. Die Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates sind nicht öffentlich.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des Mindestsicherungsbeirates in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in den Beratungen über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder die Ablehnung möglich ist. Über die Anträge ist in der von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge der Anträge abzustimmen.
(3) Die Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(4) Der Vorsitzende hat darauf zu achten, dass die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingehalten werden.
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