(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden des Mindestsicherungsbeirates zu erstellen. Es sind jedenfalls Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen, deren Behandlung von der Landesregierung oder den Mitgliedern des Mindestsicherungsbeirates bis zur Einberufung verlangt wird.
(2) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Mindestsicherungsbeirat beschließt.
(3) Nach Möglichkeit hat die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung den ersten Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung zu bilden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise