(1) Der Vorsitzende des Mindestsicherungsbeirates hat den Mindestsicherungsbeirat bei Bedarf, oder wenn dies mindestens fünf seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen, einzuberufen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(2) Die Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung sowie von Ort und Zeit mindestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden im Wege der Geschäftsstelle darüber zu verständigen.
(3) Die Einladung zu den Sitzungen, die Übermittlung von Unterlagen sowie damit im Zusammenhang stehende Korrespondenzen können auch auf elektronischem Wege erfolgen.
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