(1) Über jede Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Namen der Anwesenden,
b) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
c) die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) alle in der Sitzung gestellten Anträge und das wesentliche Ergebnis der Beratungen, insbesondere den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
(2) Die Mitglieder, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Mindestsicherungsbeirates ist seine Äußerung zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterfertigen und allen Mitgliedern des Mindestsicherungsbeirates spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übermitteln.
(4) Die bei der Sitzung anwesenden Mitglieder können binnen zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift beim Vorsitzenden mündlich oder schriftlich Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Niederschrift erheben und die Richtigstellung bzw. Ergänzung verlangen.
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